Richtig Essen

GfE- Gesellschaft für richtiges Essen und Lebensgestaltung e.V.

Sind wir gemeinnützig?

Erstellt von r.ehlers am Samstag 8. Oktober 2016

Bild: de.dreamstime.com, Stockfoto 45854180

Die Frage, ob wir, die GfE – Gesellschaft für richtiges Essen und Lebensgestaltung e.V., als Verein eingetragen im Vereinsregster des Amtgerichts Wuppertal unter der Nr.30712, wirklich gemeinnützig sind, ist für uns derzeit von nur sehr geringer Bedeutung,

  • weil bei uns niemand auch nur einen Cent verdient,
  • der Aufwand zur Unterhaltung des Vereins  von den Mitgliedern ohne Kostenberechnung erbracht wird
  • und der Verein Monat für Monat außer hier und da freiwillig gezahlten Mitgliedsbeiträgen praktisch keine Einnahmen hat.

Erst wenn der GfE einmal eine Spende zufließt, stellte sich die Frage, ob der Spender sie bei seiner Steuererklärung von den steuerbaren Einkünften absetzen kann. Vorsorglich habe ich als Vorstand des Vereins beim zuständigen Finanzamt dennoch den Antrag auf förmliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit gestellt, zumal ich mir absolut sicher war (und bin), dass die GfE tatsächlich wie in der Satzung angegeben ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. In § 2 der Satzung sind nämlich als alleinige Zwecke des Vereins genannt, wörtlich:

  •  die Förderung der Gesundheit in der Allgemeinheit der Bevölkerung
  • durch Sammlung und Verbreitung des Wissens über bewährte und gute neue Wege der richtigen Ernährung
  • und der positiven Lebensgestaltung.

Oberstes Ziel der GfE ist es also, etwas für die allgemeine Gesundheit in unserer Gesellschaft zu tun. Dies soll dadurch geschehen, dass wir zunächst alles an Wissen über die richtige Ernährung sammeln. Auch wenn das nicht innerhalb der staatlich eingerichteten und geförderten wissenschafltichen Einrichtungen geschieht, ist dies ohne Zweifel eine wissenschaftliche Arbeit. Der nächste Schritt ist die Verbreitung dieses Wissens, die auch nicht so abläuft wie in den universitäten Einrichtungen (Forschung und Lehre), aber unerlässlich ist, weil die Allgemeinheit ja gerade in ihrem gesundheitlichen Interesse über die richtigen Wege der klugen Ernährung informiert werden soll. Unser Hauptwerkzeug zu dieser Verbreitung ist die vorliegende Website. Ergänzend halte ich als Vorsitzender des Vereins Vorträge vor interessierten Personengruppen (ausnahmslos ohne Berechnung vomn Kosten).

Die Rede ist dann noch von der positiven Lebensgestaltung, die neben der richtigen Ernährung für die allgemeine Gesundheit förderlich sein soll.  Jedem wird dabei einfallen, dass neben guter Ernährung auch die körperliche Bewegung unverzichtbar ist, um sich gesund halten zu können. Es geht aber bei diesem Thema wegen der engen wechselbezüglichen Auswirkungen zwischen dem richtigen Essen und der mentalen Verfassung des Menschen um sehr viel mehr.

Können Sie sich vorstellen, dass man bei dieser Lage Zweifel an der Uneigennützigleit der GfE haben kann? Der steuerliche Verordnungsegber und die Finanzverwaltung allerdings  haben mit der Einführung einer Mustersatzung und ihrer stereotypen Anwendung künstlich bürokratische Komplikationen eingeführt, an deren Ende sich – wenigstens auf dem Papier – ein Zweifel an der Gemeinnützigkeit konstruieren lässt.

Schauen Sie einmal:

Die bis zum 1.1.2007 gültige Mustersatzung in § 52 der Abgabenordnung gab mit Beispielen für anerkennungssfähige gemeinnützige Vereinszwecke eine praktikable Anleitung, mit der jeder Rechtsanwender gut umgehen konnte. Ich kenne dies noch aus meiner früheren Notatätigkeit. Jetzt aber hat der Gesetzgeber aus der kurzen Auflistung von Beispielsfällen einen abschließenden langen Kanon von Vereinzwecken gemacht. Offenbar soll das der Finanzverwaltung die Arbeit erleichtern. Wenn in der sich in einer zur Prüfung vorgelegten Satzung nicht wortwörtlich allein die im neuen § 52 AO genannten Zwecke befinden, lehnt die Behörde eben die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ab. Das ist im vorliegenden „Fall“ auch geschehen.

Das zuständige Finanzamt hat allerdings übersehen, dass der fleißige Verordnungsgeber letztlich doch nicht so einen krassen Formalismus stehen lassen wollte. Als letzten Satz der Neufassung hat er nämlich erklärt:

„Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 (die lange Liste) fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, gesitigen oder sittlichem Gebiet entprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden.“

Spätestens darüber hätte dem Antrag der GfE stattgegeegben werden müssen, weil die Behörde dieses Ermessen natürlich nicht frei, sondern nur sachlich angemessen ausüben darf.

Es ist beim konkreten Vorgang aber alles viel einfacher:

Im Katalog der anerkannten Zwecke steht unter Nr. 1 die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Dies steht bei der GfE aber bezogen auf das Generalthema des gesunden Lebens in untrennbarem Zusammenhang mit allen selbstgesetzten Aufgaben.

Ich werde berichten, was das Finanzgericht Düsseldorf dazu sagt.