Richtig Essen

GfE- Gesellschaft für richtiges Essen und Lebensgestaltung e.V.

Kosmetik: Fragwürdige Reglementierungen

Erstellt von r.ehlers am Sonntag 17. August 2014

Dass es in der Öffentlichkeit reihenweise falsche Vorstellungen über den Sinn der Kosmetik gibt, kann nicht verwundern, wenn die Männer in der übergroßen Mehrheit nicht viel davon halten, während die Frauen fast ohne Ausnahme einen geradezu gewaltigen Aufstand darum machen.

Männer, die sich nicht ins Abseits stellen wollen, müssen den Frauen Recht geben, dass sie doch gut daran tun, „der Natur etwas nachzuhelfen“ und gar aus hässlich schön zu machen. Also malen sich blutarme Wesen die Lippen knallrot und stäuben sich ein schimmerndes Rouge auf ihre fahlen Wangen. Hautflecken und Hautunreinheiten werden übertüncht und dem kleinen Fettnäschen wird der Glanz weggepudert.

Wie jeder weiß, gibt es diese Realität der Vortäuschung und des Vertuschens durch die Kosmetik. Und  natürlich ist das nicht illegitim. Es ist aber nur eine im wahren Sinne des Wortes oberflächliche Sichtweise auf die Kosmetik,  bei der nämlich in Wahrheit die Schönheit von innen kommt und, auch wenn ihre Hilfsmittel von außen auf die Haut gebracht werden, erst im Innern der Haut ihre Wirkungen auslösen, s. auch:

http://www.essenspausen.com/kosmetik-schoenheit-auch-von-aussen/

-wikipedia.de-

Kosmetische Gesichtsbehandlung ist nicht nur Tünche!

Gegen das falsche Bild der bloß aufgemalten Schönheit steht die natürliche Schönheit, die von einem mental und körperlich gesunden Menschen abstrahlt, dessen Oberhaut als eines seinber wichtigsten Organe in fester innerer Verbindung mit allen anderen Teilen des Körpers steht und das innere Wohlbefinden nach außen leuchten lässt. Ohne Zweifel spielt dabei die Versorgung der Hautzellen eine wichtige Rolle. Diese erfolgt durch vitalstoffreiche Ernährung und dringt von innen in die Haut ein. Sie erhält von außen durch natürliche Kosmetik mit weitgehend denselben  Inhaltsstoffen eine wertvolle Bereicherung.

Wie unvorstellbar aufnahmefähig die menschliche Haut ist,  sieht man besonders deutlich an den Schleimhäuten des Körpers. Die Pharmazie nutzt dies beispielsweise, indem sie medikamentöse Wirkstoffe ganz schnell über die Aufnahme durch die Mundschleimhaut ins Blut wandern lässt. Aber auch ein Kontakt von Wirkstoffen mit trockener Haut kann unvorstellbar schnell und intensiv wirken. Bestes Beispiel dafür ist der oberflächliche Hautkontakt mit Körpergiften wie z.B. der Billigweichmacher Bisphenol A. Man hat ermittelt, dass eine einstündige Benutzung eines Billighammers aus dem Baumarkt mit einem dieses Gift enthaltenden Kunststoffgriff im Vergleich nicht weniger schädlich ist als in einem Verlauf 3000 Zigaretten auf einmal zu rauchen.

Aber sehen Sie sich einmal an, wie anders unsere Rechtsordnung das Wesen der Kosmetik versteht und reglementiert. Sie werden verstehen, dass es nicht eine gute natürliche Kosmetik ist, die der Umwelt ein X für eun U vormacht, sondern eine teilweise falsch gepolte  Rechtspraxis.

Die Rechtspraxis ist darauf fixiert, dass Kosmetik entsprechend der angeblich herrschenden Verehrsauffassung in ihren Wirkungen nicht wesentlich über Oberflächlichkeiten hinausgehen darf. Sie unterstellt, dass Kosmetikprodukte bei Überwiegen anderer Zweckbestimmung in die Bereich von Pharmazie und Medizin fielen, die besonders zu schützen seien.

Zur  Kosmetik passen danach nur folgende Aufgaben:

  • Reinigen,
  • Parfümieren,
  • Aussehen verändern,
  • Körpergeruch beeinflussen ,
  • Schützen, soweit nicht vorwiegend Prävention von Krankheit gemeint ist,
  • und nur ganz allgemein „in gutem Zustand halten“.

Als kosmetisches Mittel darf daher der altbekannte Franzbranntwein nicht in den Verkehr gebracht werden, weil er auch als medizinisches Mittel Verwendung findet. Analog zur Regelung bei den Lebensmitteln bestimmt das Gesetz, dass die Werbung für Kosmetika nicht den Anschein einer besonderen Produktwirkung oder Qualität geben darf (§ 27 LFGB), wenn diese nicht nachweislich vorliegen. Hinweise wie „mit Hyaluron“, mit“ Vitamin E“, „mit Aloe“ oder gar Namen wie „Jojoba-Creme“ (LG Berlin MD 1989, 216) sind daher nur erlaubt, wenn entscheidende Mengen davon im Produkt enthalten sind.

In diesem Sinne werden Wirkaussagen wie die, dass ein Kosmetikum hautbelebend, aufbauend und schützend sein soll, von den Verbraucherschtzbehörden schon kritisch beäugt, obwohl eine schwach versorgte Haut unweigerlich genau in diesem Sinne gefördert wird, wenn bisher fehlende Baustoffe an die Hautzellen gebracht werden. Problematischer sind Angaben wie die, dass Falten verschwinden und die Haut verjüngt und geglättet würde. Wer so etwas behauptet, muss schon wissenschaftlich belegen, dass sein Mittel das auch kann. Die Behauptung, dass ein kosmetisches Mittel die Haut regeneriere, muss auch belegt werden, was aber einen unglaublichen Aufwand erfordert.

Wichtig ist, dass auch der Hinweis darauf, dass ein Kosmetikum eine „Hautnahrung“ ist, von der Rechtsprechung als eine besondere Wirkaussage verstanden wird, die belegt werden müsste (OLG Hamburg, Beschl.v.16.9.2004, MD 2005, 397). Das ist aber ganz sicher falsch.Der Anbieter eines Hautpflegemittels muss sich doch sogar davor hüten, mit der Behauptung einer „biologischen Wirksamkeit“ seines Präparates nicht mit einer Selbstverständlichkeit zu werben, was erst recht als Irreführung der Verbraucher angesehen wird. Nur wer sich darauf verlegt, in seiner Kosmetik schwerpunktmäßig Inhaltsstoffe zu verwenden, die  nicht beim Aufbau und für die Funktion ihrer Zellen und des Bindegewebes nutzbar sind, tut nichts für die Ernährung der Haut. Wenn allerdings wie im Fall, den das OLG Hamburg zu entscheiden hatte, der Hersteller verspricht, dass sein Produkt für „50 % mehr Feuchtigkeit“ sorge, muss er das auch belegen.

Sinnvoll geregelt ist indessen, dass dort, wo Natur-Kosmetik drauf steht, auch keine synthetischen, auch nicht nachgemachte „naturidentische“ Inhaltsstoffe enthalten sein dürfen. In der Praxis werden aber ein Zusatz von Vitamin E (Tocopherole) und wirkneutraler Stoffe geduldet.