Richtig Essen

GfE- Gesellschaft für richtiges Essen und Lebensgestaltung e.V.

Beweislastregeln für die Ernährung?

Erstellt von r.ehlers am Dienstag 16. Dezember 2014

Das Thema „Beweislastregeln für die Ernährung“  habe ich mit einem Fragezeichen versehen, obwohl es tatsächlich so ist, dass der Gesetzgeber diese in Deutschland und Europa längst verbindlich gemacht hat.

Aber diese Regeln sind so fragwürdig wie es die Erbringung von Beweisen für den gesundheitlichen Wert von Nahrungsmitteln schwer oder unmöglich ist.

Es geht um die Behauptung von positiven gesundheitlichen Wirkungen durch den Verzehr von Lebensmitteln, nach dem heutigen Stand der Rechtsentwicklung mit der Enscheidung des OVG Münster vom 17.7.2014 sogar um die bloße Erwähnung möglicher Wirkungen, s. http://www.essenspausen.com/ovg-muenster-traeger-des-stinkfruchtpreises/.

Unsere heutige Rechtsordnung verlangt von den Herstellern und Verkäufern von Lebensmitteln (auch Nahrungsegänzungsmitteln) die Erbringung des vollen Beweises für solche Wirkungen. Anders als oft in der Praxis der Arzneimittelzulassung  genügt nicht der Nachweis gewisser positiver Wirkungen. Gemeint ist der volle Beweis für das Eintreten einer gesundheitlichen Verbesserung, sei es zur Prävention von nachteiligen Befindlichkeiten, Störungen oder Erkrankungen und ihrer Linderung oder Besserung.

Bei einfachen Geschensabläufen, etwa ob ein Motor funktioniert, ein Auto läuft oder eine Rakete fliegt, lässt sich naturwissenschaftlich exakt überprüfen, welche Funktionen ein Produkt haben soll dass und wie es sie erfüllt.

Aber wie ist es bei Folgen, die im Körper, im Gemüt oder im Geist eines Menschen oder gar allen Bereichen zugleich  verursacht werden?

Da treffen wir auf weitestgehend unerforschte komplexe natürliche Zusammenhänge, die wir mit viel Glück vielleicht in Hunderten von Jahren voll verstehen können. Bis es so weit ist, ist es eine Überforderung, die Erwähnung möglicher positiver Wirkungen von der Vorlage ihres Nachweises abhängig zu machen.

Ganz klar ist es indes, dass der Gesetzgeber zu Recht verlangt, dass Hersteller und Verkäufer ehrlich sind. Sie dürfen die Konsumenten nicht über das tatsächliche Vorliegen in Wahrheit unzureichend gesicherter Wirkungen des Verzehrs ihrer Produkte belügen. Aber dass ihnen jedes Wort über mögliche Wirkungen  verboten wird, ist ein Unding!

Seit Urzeiten nutzen alle Lebewesen die in der Natur aufwachsenden Lebensmittel in der Erwartung, sich damit versorgen zu können, ohne dass sie einen wissenschafltichen Nachweis für diesen Erfolg hätten. Auch wir Menschen sind auf die Nutzung ungesicherter Annahmen angewiesen. Wir sammeln unsere Erfahrungen im Umgang mit  Lebensmitteln und geben sie vorschlagsweise an unsere Mitmenschen weiter.  Es ist natürlich phantastisch, wenn einmalein voller Nachweis einer Wirklung gelingt wie etwa bei der Bekämpfung von Skorbut durch Vitamin C. Das aber sind bescheidene Ausnahmen. Wir brauchen die Möglichkeit, in aller Vorsicht vor möglichen schädlichen Folgen die Wirkung unserer Lebensmittel auszuprobieren und müssen die Möglichkeit haben, auch dann schon auf mögliche und voraussichtliche gesundheitliche Vorteile hinzuweisen, wenn sie noch nicht komplett beweisbar sind.

Spätestens dann, wenn sich positive gesundheitliche Wirkungen des Verzehrs von Lebensmitteln als plausibel erweisen, ist das strikte Verbot, darüber zu reden, irrsinnig. Ich sehe dabei natürlich besonders auf die vielen Menschen un unserer Gesellschaft, die an Folgeschäden einer Unterversorgung mit dem Gehirnbotenstoff Serotonin leiden. Diese Unterversogrung kann nach meiner sicherlich für jeden Gutwilligen nachvollziehbaren Erklärung regelmäßig behoben werden durch den Verzehr nativer Kost.

 

Aminas® Vitalkost BIO Beere

 

Solange ich noch Hersteller der ersten Nahrung dieser Art, der Aminas Vitalkost, war, durfte ich nach Auffassung des OVG Münster gegenüber der Allgemeinheit nicht einmal über die theoretische Möglichkeit der Verbesserung des Serotoninlevels reden!  Das damit verbundene Unrecht gegenüber Herstellern und Vertreibern von Lebensmittelprodukten ist überschaubar. Was aber ist mit den unzähligen Menschen, denen voraussichtlich ein besseres Leben ermöglicht werden kann, wenn sie richtig informiert werden?!

Bei Arzneimittteln ist die Rechtsordnung traditionell gnädig. Wenn eine Chamikalie sich dazu eignet, ein wenig an den Symptomen einer Krankheit zu drehen, ist das allemal ein Grund zur Zulassung. Die möglichen Nebenwirkungen stehen ja dann auf dem Waschzettel. Dass die symptopmatische Veränderung keinen Wert hat in der Bekämpfung des zugrunde liegenden Leidens ist ohne Bedeutung (z.B.  bei Schmerztabletten und  Schlaftabletten).