Richtig Essen

GfE- Gesellschaft für richtiges Essen und Lebensgestaltung e.V.

Erlaubte Hinweise zur Prävention von Krankheiten

Erstellt von r.ehlers am Mittwoch 30. Juli 2014

Die in den Wissenschaften verwendeten Begriffe von Gesundheit und Krankheit werden auch im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet. Soweit soweit der  Gesetzgber nicht zu erkennen gibt, dass er andere Kriterien gelten lassen will, sind dies auch die Begriffe, mit denen unser Rechtssystem zu arbeiten hat.

-almystery.de-

Der Gesetzgeber hat indes im Lebensmittelrecht, um das es mir hier geht, ganz deutlich gemacht, dass er sich dem von ihm vorgefundenen Verständnis von Gesundheit und Krankheit anschließt.

Im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch  (LFGB)  heißt es:

§ 12 LFGB – Verbot der krankeitsbezogenen Werbung

(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall

1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,

2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,

3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,

4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,

5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,

6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,

7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,

zu verwenden.

Um richtig zu verstehen, was der Gesetzgeber genau meint, ist ein Verlgich mit § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes erforderlich. Dort nämlich sind die weniger einschneidenden Verbote für alle anderen als die krankheitsbezogenen Wirkaussagen über Lebensmittel geregelt, wozu zwangsläufig die gesundheitsbezogenen Angaben gehören:

§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung  liegt insbesondere dann vor, wenn

1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,

2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,

3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,

4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.

Landläufig wird Krankheit einfach als die Abwesenheit der Gesundheit und umgekehrt die Gesundheit als Abwesenheit von Krankheit verstanden. Viel spricht allerdings dafür, die Gesundheit als einen Zustand optimaler Funktion desMenschen in Körper, Gesit und Gemüt zu verstehen. Auf der anderen Seite gibt es natürlich Einbrüche bei der Gesundheit buis hin zur endgültigen Zerstörung des Lebens, die keine Krankheitsursachen haben.

Auf erste Sicht neigen wir h dazu, unsere Befindlichkeit zu befragen und halten uns für gesund, solange wir uns wohlfühlen. Dabei gibt es eindeutig Störungen der gesunden Funktion des Menschen, auch ohne dass ein subjektiver Leidensdruck vorläge. Denken Sie nur an arme Menschen wie ich lange Jahre einer war, der sich rundum gesund wähnte, bevor ihn eine Gallenkolik überraschte (s.http://www.essenspausen.com/meine-aminas-history/). Trotz aller bekannten Störfaktoren von außen ist nicht zu übersehen, dass Gesundheit und Krankheit sich meist als Orte auf einer langen Schiene manifestieren. Auf der einen Seite ist der Mensch „pumperlgesund“. Am Ende der Schiene stehen die voll ausgewachsenen Krankheiten. Auf welchen Stationen dazwiwschen man „noch gesund“ oder „schon krank“ ist, lässt sich leider nicht zuverlässig bestimmen.

Mit Ausnahme einiger sozialrechtlicher Besonderheiten, die hier nicht von Interesse sind, gilt rechtlich in der Bundesrepubklik auh heute noch die alte Definition des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 21. März 1958 (BGH 2 StR 393/57):

„Krankheit ist jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d. h. beseitigt oder gelindert werden kann.“

Dass man mit dieser Definition nicht weit kommt, ist schon daran zu erkennen, dass es solche Störungen auch gibt, die nicht geheilt werden können! Woher kommt nur dieser blinde Glaube an die Allmacht der Medizin oder überhaupt der menschlichen Möglichkeiten der Heilung? Die wahren inneren Zusammenhänge in der Welt sind uns im Großen wie im Kleinen doch kaum zugänglich. Ohne deren Kenntnis weerden wir nie alle Störungen der Gesundheit verstehen und heilen können! Mit der BGH-Definition kann auch nicht jede geringfügig Abweichung von der normalen Beschaffenheit oder Funktion gemeint sein. Ein Pickel auf der Nase ist noch keine Krankheit, auch wenn jeder Betrachter sofort sieht, dass dadurch die normale Beschaffenheit des Gesichts gestört ist.

Klar ist danach aber, dass sich  § 12  Abs. 1 Nr. 1 LFGB mit seiner Einbeziehung der Verhütung von Krankheiten sehr weit in die Bereiche hineinbegibt, in denen die Menschen sich noch für gesund halten und allenfalls als nicht ernsthaft gestört empfinden. Wollte man den Begriff der Prävention von Krankheiten weit ausdehnen, käme man dahin, dass man  jede Aufnahme eines Lebensmittels, selbst das Trinken des Lebensmittels Wasser, als Maßnahme zur Vorbeugung gegen das Auftreten von Krankheiten verstehen müsste. Das zeigt die Absurdität dieses Denkens. Allein die vom Gesetz bestimmten besonderen Verbote für krankheitsbezogene Angaben des § 12  lassen eine solche weite Auslegung nicht zu. Eine sinnvolle Auslegung kann nur dahingehend eingrenzen, dass nur objektiv beträchtliche und/oder subjektiv als schwer empfundene Störungen als Krankheiten im Sinne des Gesetzes anzusehen sind.

Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit der Eingrenzung des Krankheitsbegriffes indirekt durch eine besondere Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit der Bezugnahme auf fremde Meinungen über die Wirkungen von Lebensmitteln deutlich gemacht. Im  eingangs zitierten § 12 Abs. 1 Nr. 4 LMFG hat er nämlich bestimmt, dass „Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen“  in der Werbung nicht herangezogen werden dürfen. Bitte beachten Sie, dass dort anders als in § 12  Abs. 1 Nr.1 LFGB von der 

Verhütung von Krankheiten

keine Rede ist.

Fazit:

Selber dürfen die Anbieter von Lebensmitteln krankheitsverhütende Wirkungen ihrer Lebensmittel nicht behaupten.

Sie dürfen sich aber auf die Äußerungen Dritter dazu beziehen, die nicht selber gewerblich tätig sind.

Es versteht sich natürlich, dass sie das Verbot der eigenen Wirkbehauptungen nicht durch die Hintertür umgehen dürfen, indem sie sich einfach die Meinung Dritter zu eigen machen.